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Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.02.2019
- 12 K 302/17 -
Erhöhte Lebensmittelkosten wegen Bulimie stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar
Lebensmittel sind keine Arzneimittel und gelten auch nicht als typische Krankheitskosten
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass durch eine "Ess-Brech-Sucht" (Bulimie) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Im vorliegenden Fall machten die Kläger für das Streitjahr 2015 krankheitsbedingte Mehraufwendungen für Lebensmittel in Höhe von insgesamt 4.160 Euro (pauschal 80 Euro pro Woche) als außergewöhnliche Belastungen geltend.Zur Begründung führten sie an, dass die Klägerin mindestens 20 Heißhungerattacken pro Woche erleide, bei denen sie jeweils Lebensmittel im geschätzten Wert von mindestens 10 Euro verschlinge und wieder erbreche. Es handele sich hierbei um Krankheitskosten, weil die Befriedigung der Sucht gleichzeitig zu einer Linderung der Symptome führe. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil sie nicht der Heilung der Erkrankung dienten.... Lesen Sie mehr
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