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Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.03.2019
- 3 K 1237/17 Erb -
Abfindungszahlung wegen beeinträchtigender Schenkung durch Vorerben ist abzugsfähig
Abzug einer zur Erhaltung des Erwerbs geleisteten Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit möglich
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der vom Vorerben Beschenkte eine Zahlung zur Abwendung eines Herausgabeanspruches wegen beeinträchtigender Schenkung von der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen kann.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern des Klägers hatten ein
Kläger beantragt Minderung der Schenkungsteuerfestsetzung unter Berücksichtigung der Abfindungszahlung
Der Kläger beantragte, die Schenkungsteuerfestsetzung unter Berücksichtigung der Abfindungszahlung zu mindern. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Zahlung nicht im Zusammenhang mit der Grundstücksschenkung durch die Mutter, sondern mit dem durch den Tod der Mutter eingetretenen Nacherbfall nach dem Vater stehe. Auch verfahrensrechtlich sei eine Änderung nicht möglich, weil die Zahlung kein rückwirkendes Ereignis darstelle.
Abfindungszahlung als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die
FG hält Änderung des Bescheids für möglich
Die Zahlung stelle auch ein rückwirkendes Ereignis dar, so dass auch verfahrensrechtlich eine Änderung des Bescheids möglich sei. Der maßgebliche Herausgabeanspruch habe der Grundstücksschenkung durch die Mutter von Anfang an angehaftet und sich durch den Abschluss des Vergleichs rückwirkend realisiert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27189
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