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Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.05.2015
- 4 K 3236/12 E -
Kosten für Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähig
Aufwendungen für Abschiedsfeier durch berufliche Tätigkeit veranlasst
Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte der Kläger an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Klägers. Das Hotelrestaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 Euro in Rechnung, die der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als
Abendliche Feier steht beruflicher Veranlassung nicht entgegen
Das Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt und ließ den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu. Nach Auffassung des Gerichts waren die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2015
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Bewirtungskosten eines Bereichsleiters für Jahresabschlussfeier seiner Abteilung steuerlich abzugsfähig
(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2009
[Aktenzeichen: 5 K 1666/08]) - Kosten für Geburtstagsfeier eines Unternehmers auch in Verbindung mit Firmenjubiläum keine Betriebsausgaben
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011
[Aktenzeichen: 12 K 12087/07])
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Dokument-Nr. 21301
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