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Finanzgericht Münster, Urteil vom 04.10.2012
- 6 K 3016/10 E -
Antrag auf getrennte Vermögensveranlagung nach Insolvenzverfahren stellt keinen Rechtsmissbrauch dar
Recht von Eheleuten zur Wahl der getrennten Veranlagung gesetzlich nicht beschränkt
Die Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung stellt auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V durchgeführt wurde. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Lohnsteuerabzug der verheirateten Kläger wurde nach den von ihnen vor etwa 20 Jahren gewählten Lohnsteuerklassen III und V vorgenommen. Nachdem über das Vermögen des Ehemannes das
Lohnsteuerklassenkombination III und V schließt getrennte Veranlagung nicht aus
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Das Recht von Eheleuten, die getrennte Veranlagung zu wählen, sei gesetzlich nicht beschränkt. Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination III und V gehe zwar von einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 14631
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