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Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.01.2010
- 6 K 4276/06 AO -
FG Münster: Inanspruchnahme für fremde Steuerschulden bei Nutzungsüberlassung eines Kontos zulässig
Ehefrau kann für Steuerschulden des Ehemannes in Anspruch genommen werden
Derjenige, der dem Steuerschuldner ein Konto zur Nutzung überlässt, damit dieser betriebliche Forderungen einziehen kann, kann für Steuerrückstände im Wege des Wertersatzes durch Anfechtungs- und Duldungsbescheid gemäß § 191 AO in Anspruch genommen werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall konnte das
Finanzamt nimmt Klägerin durch Duldungsbescheid für Steuerschulden des Ehemanns in Anspruch
Als benachteiligter Gläubiger focht das
Klägerin hatte Kenntnis über erforderliche Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Ehemanns
Das Finanzgericht Münster rechtfertigte die Inanspruchnahme der Klägerin für Steuerrückstände ihres Ehemanns durch Anfechtungs- und Duldungsbescheid. Die Klägerin sei gemäß § 191 Abs. 1 AO verpflichtet, die Vollstreckung gegen sich zu dulden. Durch die Anweisung des Ehemanns an dessen Vertragspartner, die Honorare auf das der Klägerin - seiner
Klägerin kann sich nicht auf Entreicherung berufen
Zwar könne die Klägerin das unmittelbar aus der Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten Erlangte - nämlich die Forderungen des Ehemanns - nicht mehr herausgeben. Die Forderungen seien durch den Zufluss auf dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2010
Quelle: ra-online, FG Münster
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Dokument-Nr. 9361
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