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Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.06.2016
- 7 K 727/14 E -
Zahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht nicht steuerlich absetzbar
An Ehepartner geleistete Zahlungen führen weder zu Sonderausgaben noch zu Werbungskosten
Eine Ausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs einer Betriebsrente ist steuerlich nicht abzugsfähig, wenn der Versorgungsausgleich nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage vorgenommen wurde. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Fall ließen sich der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2010 scheiden und trafen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bezüglich der
Kein Abzug von Werbungskosten
Auch im Klageverfahren hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Zahlung führe weder zu
Sonderausgabenabzug ebenfalls unzulässig
Der Sonderausgabenabzug sei nur in den in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Die Vereinbarung einer Zahlung zur Ablösung künftiger Ansprüche, wie sie vom Kläger getroffen wurde, werde hiervon jedoch nicht erfasst. Ein solcher Vorgang sei vielmehr einer Vermögensauseinandersetzung gleichzustellen. Dementsprechend müsse die geschiedene Ehefrau des Klägers die Ausgleichszahlungen auch nicht versteuern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Versorgungsausgleichszahlungen an geschiedenen Ehegatten können als Werbungskosten abzugsfähig sein
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.11.2015
[Aktenzeichen: 7 K 453/15 E]) - Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sind keiner Einkunftsart zuzuordnen
(Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 08.07.2014
[Aktenzeichen: 11 K 1432/11])
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Dokument-Nr. 22915
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