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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 13.08.2009
7 V 2557/09 AO -

FG Münster: Pfändungsschutz auch bei Wegzug ins Ausland

Finanzamt darf gesetzliche Grenzen nicht nach eigenem Ermessen herabsetzen

Auch bei der Vollstreckung inländischer Steuerforderungen gegen einen ins Ausland verzogenen Schuldner ist die in der ZPO gesetzlich festgelegten Pfändungsgrenzen zu beachten. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im Streitfall ersuchte das Finanzamt die bulgarischen Finanzbehörden um Amtshilfe bei der Vollstreckung von Einkommensteuerforderungen gegen die inzwischen in Bulgarien lebende Antragstellerin. Diese verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.100,- EUR. Auf die bei Vollstreckungen zu beachtende Pfändungsgrenze gemäß § 850 c ZPO - derzeit bei knapp 1.000,- EUR liegend - wies das Finanzamt nicht hin. Ein Bankguthaben der Antragstellerin wurde daraufhin vollständig gepfändet.

Pauschale Pfändungsschutzbeträge für praktikable Zwangsvollstreckungen

Das Gericht schritt korrigierend ein und verpflichtete das Finanzamt - zunächst per einstweiliger Verfügung - zur Berücksichtigung der gesetzlichen Pfändungsgrenze. Der Gesetzgeber habe sich zum Zweck der Praktikabilität der Zwangsvollstreckung für pauschale Pfändungsschutzbeträge entschieden. Diese fänden auch bei Vollstreckungen im Ausland uneingeschränkt Anwendung - selbst wenn dort die Lebenshaltungskosten niedriger seien. Es stehe der Finanzbehörde als Vollstreckungsorgan nicht zu, nach eigenem Ermessen die gesetzlichen Grenzen herabzusetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2009
Quelle: ra-online, FG Münster

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Dokument-Nr.: 8458 Dokument-Nr. 8458

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