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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2018
- 1 K 1480/16 -
Knappes amtsärztliches Attest kann für steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden ausreichend sein
An "Gutachten" eines Amtsarztes sind in Bezug auf Form und Inhalt keine höheren Anforderungen als an eine "Bescheinigung" zu stellen
Mit nun rechtskräftigem Urteil vom 4. Juli 2018 (1 K 1480/16) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als sog. außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Februar 2011 ließen die Kläger ihre 2 ½-jährige und wegen Komplikationen bei der Geburt schwerbehinderte Tochter in einem von zwei Heilpraktikern betriebenen "Naturheilzentrum" behandeln. Nachdem die Krankenkasse die Erstattung der Kosten (16.800 Euro) abgelehnt hatte, machten die Kläger die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als
Finanzamt erkennt außergewöhnliche Belastung nicht an
Das beklagte Finanzamt erkannte die Behandlungskosten nicht als
Nachweis der Erforderlich- bzw. Zwangsläufigkeit auch mit Bescheinigung erbracht
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Wie das Finanzamt war auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Auffassung, dass die Tochter der Kläger mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden sei, so dass der Nachweis der Erforderlich- bzw. Zwangsläufigkeit nach § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in qualifizierter Form geführt werden müsse. Diese Anforderungen - so das Finanzgericht - seien aber erfüllt. Zwar enthalte der Wortlaut des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV tatsächlich den Begriff "amtsärztliches Gutachten". Die Vorschrift ermächtige jedoch nicht nur den
Kontext der Entscheidung: Nach § 33 EStG wird einem Steuerpflichtigen, dem zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der die zumutbare Belastung übersteigende Teil dieser Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel wird i.d.R. durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen. Nach dem durch das "Steuervereinfachungsgesetz 2011" aufgrund der Ermächtigung in § 33 Abs. 4 EStG eingeführten § 64 EStDV ist bei bestimmten Maßnahmen und Aufwendungen der Nachweis der Zwangsläufigkeit allerdings in qualifizierter Form zu führen. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV gibt vor, dass die Zwangsläufigkeit "durch ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2019
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 26879
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