Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2008
- 1 K 2525/07 -
Phobie gegen amtliche Schreiben ist kein Wiedereinsetzungsgrund
Versäumung der Verfahrensfrist erfolgte nicht schuldlos
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bei Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn die Frist wegen einer Phobie gegen amtliche Schreiben versäumt wurde.
Im Streitfall erhielt die Klägerin
Erst am 7. September 2007 - also nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat - ging der Einspruch der Klägerin mit den angeforderten Unterlagen bei der Kindergeldstelle ein. Auf den Hinweis der Kindergeldstelle, dass der Einspruch verspätet sei, teilte die Klägerin mit, sie habe eine Phobie gegen amtliche Schreiben. Ihr seien schon sehr viele finanzielle Nachteile dadurch entstanden, dass sie amtliche Schreiben nicht geöffnet habe, sondern liegen gelassen oder entsorgt habe, weil sie panische Angst vor dem Inhalt der amtlichen Schreiben gehabt habe und weiterhin habe. Der Einspruch wurde wegen
Klägerin leidet unter Angstzuständen
Mit der dagegen angestrengten Klage machte die Klägerin geltend, ihr sei das genaue Zugangsdatum des aufhebenden Bescheides vom 17. Juli 2007 nicht bekannt. Sie leide unter Angstzuständen, die durch amtliche Schreiben ausgelöst würden. Um dies zu verhindern, lasse sie zugehende Post auf Wochen, ja sogar monatelang im Briefkasten. Sie habe sich wiederholt in psychologische Behandlung begeben wollen, schäme sich jedoch ihres Leidens zu sehr. Seit dem 6. September 2007 werde ihr private Unterstützung gewährt. Es sei außerdem völlig sinnwidrig, Gelder zurückzufordern, die ihr zugestanden hätten.
Richter: Krankheit ist nur dann ein entschuldbares Hindernis, wenn es sich um eine schwere und plötzliche Erkrankung handelt
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 18.06.2008
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 6225
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6225
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.