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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011
- 2 K 1592/10 -
Fehlende Angaben über erhaltene Rentenbezüge können als Steuerhinterziehung gewertet werden
FG Rheinland-Pfalz zu den steuerlichen Folgen aus unterlassenen Angaben zum Bezug von Rentenzahlungen
Gibt ein Ehepaar bei der zusammenveranlagten Steuererklärung über Jahre hinweg als Beruf der Ehefrau nur "Hausfrau" an und verschweigt den Erhalt eines jährlichen Rentenbezugs, kann vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ausgegangen werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurden die Kläger zusammen zur
Das Finanzamt führte die Veranlagungen insoweit erklärungsgemäß durch und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2007, die bestandskräftig wurden.
Finanzamt ändert wegen Vorliegens neuer Tatsachen vorherige Einkommensteuerbescheide und veranlasst Nachzahlungen
Im Vorgriff auf die Abgabe der Steuererklärung 2008 kam in einem Telefongespräch zwischen dem Finanzamt und dem Enkel der Kläger die Altersrente der Klägerin zur Sprache. Daraufhin änderte im Jahre 2009 das Finanzamt wegen Vorliegens neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007 dahin, dass die Altersrente der Klägerin nach den jeweils einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Regelungen erfasst und entsprechende Nachzahlungen veranlasst wurden.
Klägerin geht aufgrund von Information des Finanzamts irrtümlich davon aus, dass Rente nicht der Besteuerung unterliegt
Dagegen waren die Kläger u.a. der Ansicht, eine Änderung der Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen komme nicht in Betracht. Es sei damals auf ihre Anfrage eine Auskunft dahin erteilt worden, dass die Rente der Klägerin wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig sei. Da das Geburtsdatum der Klägerin sowie der Umstand bekannt gewesen sei, dass zur Rentenberechtigung führende Kindererziehungszeiten vorgelegen hätten, hätte das Finanzamt bei gehöriger Erfüllung seiner Amtspflicht auch aus diesem Grunde von der Rente Kenntnis haben können und müssen. Darüber hinaus sei für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 Verjährung eingetreten, eine Ausdehnung der Verjährung auf 10 Jahre wegen
Allein aufgrund des Alters und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten kann nicht ohne Weiteres auf Rentenbezug geschlossen werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war jedoch der Ansicht, dass das Finanzamt befugt und damit auch gleichzeitig verpflichtet gewesen sei, die Einkommensteuerfestsetzungen 1998 bis 2007 zu Lasten der Kläger zu ändern und wies die gegen die Änderungsbescheide gerichtete Klage insoweit ab. Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung war der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger den steuerlich relevanten Sachverhalt dem Finanzamt richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung zu unterbreiten hat. Das Gericht war u.a. der Meinung, dass im Streitfall neue Tatsachen gegeben seien. Aus den Akten ergäben sich keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug. Eine Rente der Klägerin werde an keiner Stelle erwähnt, in den Steuererklärungen sei als Beruf immer „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“ angegeben worden. Ein Hinweis, dass auf die genaue Deklaration der Rente wegen einer Auskunft, sie sei steuerfrei, verzichtet worden wäre, gebe es nicht. Dem Finanzamt sei der Rentenbezug daher nicht bekannt gewesen. Allein aus dem Alter der Klägerin und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten könne nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug geschlossen werden. Die Kläger hätten damit unvollständige Angaben gemacht, obwohl auf Seite 1 der Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungen alle Rentner mit dem Hinweis angesprochen würden, dass eine entsprechende Anlage abzugeben sei. Eine Änderung sei auch für 2007 zulässig. Zwar sei in der Steuererklärung erstmals ein Rentenbezug angegeben worden, die erforderliche Anlage sei aber nicht ausgefüllt worden.
Objektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt
Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 sei keine Verjährung eingetreten, denn im Streitfall sei vom Vorliegen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 11778
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