Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.06.2012
- 3 K 1240/10 -
Aufwendungen eines Arztes für ein Theologiestudium nicht als Werbungskosten abziehbar
Hinreichend konkreter Zusammenhang der Aufwendungen zur ärztlichen Tätigkeit nicht erkennbar
Die Aufwendungen für ein Theologiestudium eines Arztes sind nicht als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist in einer Gemeinschaftspraxis als Facharzt für Nuklearmedizin tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 2007 machte er bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in einem medizinischen Versorgungszentrum Aufwendungen für ein Theologiestudium in Höhe von rund 1.600 Euro als
Finanzamt lehnt Abzug als Werbungskosten ab
Nachdem das Finanzamt den begehrten Abzug als
Bildungsmaßnahme nur bei konkretem Zusammenhang mit Berufstätigkeit als Werbungskosten abziehbar
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass Aufwendungen für eine solche Bildungsmaßnahme dann als
In späteren Veranlagungszeiträumen sei allerdings eine Berücksichtigung von
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2012
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Aufwendungen für ein aus privaten Gründen aufgenommenes Auslandsstudium sind keine vorab entstandenen Werbungskosten
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2010
[Aktenzeichen: 7 K 81/07]) - Promotionskosten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.11.2003
[Aktenzeichen: VI R 96/01])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13957
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13957
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.