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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2008
- 3 K 2422/05 -
In gerichtlichem Vergleich protokollierte Zustimmungserklärung zu einer Zusammenveranlagung kann - mit steuerrechtlicher Wirkung - widerrufen werden
Bei sachlichem Grund einseitiger Widerruf möglich
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2002 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Umständen eine in einem zivilrechtlichen Vergleich abgegebene Erklärung zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung widerrufen werden kann.
Der Kläger ist mittlerweile geschieden und lebte seit dem Spätjahr 2002 von seiner damaligen Ehefrau getrennt. Auf seinen Antrag wurde für das Streitjahr zunächst eine
Kläger verpflichtete sich im Vergleich vor dem Amtsgericht zur Zusammenveranlagung
In einem
Wahl auf Zusammenveranlagung kann geändert werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Eheleute könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen grds. zwischen
Bei sachlichem Grund kann das Wahlrecht auch einseitig ausgeübt werden
Die Rechtsprechung habe aber das Wahlrecht allerdings insoweit eingeschränkt, als sich ein Ehegatte nicht einseitig von der bisherigen
Zustimmung im Vergleich nicht bindend
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes und der beigeladenen früheren Ehefrau habe der Kläger nicht bereits in dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 18.03.2008
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Dokument-Nr. 5782
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