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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2016
- 4 K 1572/14 -
Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall sind nicht steuerlich absetzbar
Prozess- bzw. Strafverteidigerkosten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten eines Strafprozesses auch dann nicht steuerlich absetzbar sind, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Angestellter und verursachte mit seinem Sportwagen, den er für eine Dienstreise nutzte, aufgrund erheblich überhöhter Geschwindigkeit einen schweren
Klage auf steuerliche Anerkennung der Prozesskosten erfolglos
Auch die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte zu Begründung aus, dass die Prozess- bzw. Strafverteidigerkosten weder als
Eine "außergewöhnliche Belastung" liege nur dann vor, wenn es sich um zwangsläufige, unausweichliche Aufwendungen handle. Eine vorsätzliche Straftat sei nicht unausweichlich, weil sie verboten sei. Dementsprechend fehle sämtlichen Kosten, die dem Kläger wegen des Strafprozesses entstanden seien, die erforderliche Zwangsläufigkeit.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2016
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Zivilprozesskosten nicht ohne weiteres als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich absetzbar
(Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 24.09.2012
[Aktenzeichen: 1 K 195/11]) - Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013
[Aktenzeichen: 11 K 3540/12 E])
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Dokument-Nr. 22203
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