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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2010
- 5 K 1010/10 -
Schulgeld für Schulbesuch im nichteuropäischen Ausland nur bei Besuch anerkannter "Deutscher Schule" als Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigen
Formale Anerkennung der im Ausland befindlichen Deutschen Schule durch Kultusministerkonferenz für Steuerbegünstigung zwingend erforderlich
Schulgeld für den Schulbesuch im nichteuropäischen Ausland kann nur dann bei den Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, wenn eine anerkannte "Deutsche Schule" besucht wird. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im Streitfall besuchte die Tochter des Klägers im Streitjahr 2005 zunächst ein Gymnasium in Rheinland-Pfalz (10.Klasse). Ab Juli 2005 besuchte sie dann die 11. Klasse einer
Eltern halten Geltendmachen von Aufwendungen für Schulbesuch in Australien für gerechtfertigt
Mit der Klage trugen die Kläger u.a. vor, die Tochter sei von ihrer
Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch zwingend erforderliche formale Anerkennung als „Deutsche Schule im Ausland” durch die KMK
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Schulgeld könne nach der gesetzlichen Regelung allenfalls in Höhe von 30 % des Entgelts – ohne Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, hier also höchstens 1.889 Euro – bei den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2010
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 10390
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