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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2006
- 5 K 1831/05 -
Im Ausland tätiger Steuerberater darf keine Deutschen mehr beraten
Missbräuchliche Ausnutzung des Gemeinschaftsrechts soll verhindert werden
Nach Widerruf der Bestellung zum Steuerberater ist eine dauerhafte geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen in Deutschland auch dann nicht möglich, wenn die Tätigkeit über ein im EU-Ausland befindliches Büro abgewickelt wird.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Zurückweisung eines früheren Steuerberaters hinsichtlich seiner Beratungstätigkeit für inländische Mandanten durch das Finanzamt zulässig ist.
Der Kläger war bis zum Jahr 2000 selbständiger
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Gericht führte u.a. aus, der Kläger sei nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland befugt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem StBerG i.V.m. dem EG-Vertrag, denn der weiterhin im Inland ansässige Kläger erbringe seine Leistungen nicht nur vorübergehend im Inland. Seine Geschäftstätigkeit sei darauf angelegt, im Inland dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten. Die Bundesrepublik Deutschland sei als Mitgliedsland der EU berechtigt, die missbräuchliche Ausnutzung von durch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 21.06.2006
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Dokument-Nr. 2555
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