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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.10.2016
- II R 44/12 -
Steuerberatung durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft möglich
Steuerberatungsgesellschaft kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit berufen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein können, für inländische Steuerpflichtige steuerberatend tätig zu werden. Dem liegt ein vom Bundesfinanzhof im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14).
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Finanzamt eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Großbritannien und einer Niederlassung in den Niederlanden als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie eine Umsatzsteuererklärung für eine inländische GmbH erstellt und an das Finanzamt übermittelt hatte. Die ausländische Gesellschaft ist in
Steuerberatung durch eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuerberatungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Zurückweisung nach nationalem Recht nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann sich die Steuerberatungsgesellschaft aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit berufen. Liegt im EU-Ausland keine dem deutschen Steuerberatungsgesetz entsprechende Reglementierung vor, kommt es darauf an, dass zumindest eine nachhaltige Berufsausübung gegeben ist. Letzteres erfordert, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang eine steuerberatende Tätigkeit im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 23543
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