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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2012
5 K 2514/10 -

Aufwendungen für Fahrten eines Lehrers zu Orchesterproben nicht als Werbungskosten steuermindernd abziehbar

Ausgaben sind nicht als Fortbildungskosten anzusehen und stellen daher keine Werbungskosten dar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat erläutert, ob und wann Aufwendungen eines Lehrers für Fahrten zu Orchesterproben als steuermindernde Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Schullehrer und u.a. Fachlehrer für Musik. Für Fahrten zu Musikproben verschiedener Sinfonieorchester machte er in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 Beträge von rund 2.600 Euro bzw. rund 2.400 Euro als Werbungskosten mit der Erläuterung geltend, es handele sich dabei um Fortbildungsaufwendungen. Auf Nachfrage des Finanzamts gab er unter Vorlage verschiedener Bescheinigungen von Orchesterleitern über seine Tätigkeit im Orchester (z.B. Satzproben in bestimmten Instrumentengruppen) u.a. an, er habe Musik studiert und sein Arbeitgeber - das Land Rheinland-Pfalz - fordere eine stetige Weiterbildung. Eine künstlerische Weiterbildung könne nur im Zusammenspiel mit gleichermaßen hoch ausgebildeten Musikern in (semi-) professionellen Ensembles erfolgen. Für die Mitwirkung in dem Orchester habe er kein Honorar bezogen.

Fahrkosten stellen nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung dar

Das Finanzamt sah die geltend gemachten Aufwendungen hingegen als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung an und lehnte den Ansatz entsprechender Werbungskosten ab. Die Tatsache, dass er über mehrere Jahre "in großem Umfang Fahrtkosten zu Proben" und auch "zu Konzerten" geltend gemacht habe, zeige, dass ein nicht unwesentlicher privater Aspekt vorhanden sei.

Aufwendungen nur bei konkretem Zusammenhang zwischen Erwerb von Kenntnissen und Berufstätigkeit als Werbungskosten abziehbar

Die dagegen angestrengte Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass Aufwendungen zum Erwerb bestimmter Kenntnisse als Werbungskosten abziehbar sein könnten, wenn ein konkreter Zusammenhang dieser Kenntnisse mit der Berufstätigkeit bestehe. Ob dies zutreffe, sei durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Für die Frage einer privaten oder beruflichen Veranlassung könnten äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) herangezogen werden. Für die berufliche Veranlassung eines Lehrers, der an einem Kurs teilnehme, würde u.a. sprechen, dass er tatsächlich entsprechenden Unterricht erteilt habe,

dass Veranstalter des Lehrgangs ein anerkannter Verband oder die Schulverwaltung sei, dass Sonderurlaub erteilt sei,

dass das dienstliche Interesse an der Lehrgangsteilnahme bescheinigt sei,

dass der Lehrgang mit einer Prüfung oder einem Zertifikat abgeschlossen werde und

dass die erworbenen Fähigkeiten anschließend im Lehrberuf verwendet werden können bzw. sollen.

Verwertbarkeit von Kenntnisse und Fertigkeiten im schulischen Bereich kommt nur untergeordnete Bedeutung zu

Im vorliegenden Fall würden nahezu alle Indizien gegen eine berufliche Veranlassung sprechen. Der Kläger habe beispielsweise an keiner Schule, an der er tätig gewesen sei, Satzproben in bestimmten Instrumentengruppen durchgeführt, Sonderurlaub sei nicht gewährt, Prüfungen seien nicht abgelegt worden. Soweit das Pädagogische Landesinstitut Rheinland-Pfalz ausführe, dass Proben und Konzerte als "dienstlichen Interessen dienend" anerkannt würden, sei das nicht ausreichend, weil das auch für Lehrkräfte gelte, die keinen Musikunterricht erteilen würden; so unterscheide das Institut auch zwischen (lediglich) "dienstlichen Interessen dienend" " und "für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen sein", und nur im zuletzt genannten Fall werde unter Umständen Sonderurlaub gewährt. Im vorliegenden Falle habe das die betreffenden Aufwendungen "auslösende Moment" auf privaten Umständen beruht, denn der Kläger sei nach Abschluss seines Studiums weiterhin im Orchester geblieben. Einer (etwaigen) Verwertbarkeit seiner Kenntnisse und Fertigkeiten im schulischen Bereich komme demgegenüber allenfalls eine völlig untergeordnete Bedeutung zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2012
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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