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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2007
- 6 K 1423/05 -
Erbengemeinschaft muss bei Verwertung eines Firmenwagens Umsatzsteuer zahlen, wenn der Erblasser bei der Anschaffung Vorsteuerabzug geltend gemacht hat
Erbe wird Steuerschuldner nach dem Umsatzsteuergesetz ohne aber Unternehmer zu sein
Wenn der Erbe einen von der Umsatzsteuer entlasteten Gegenstand übernimmt (entlastet deswegen, weil der Erblasser die Vorsteuer bei Anschaffung z.B. eines PKWs abgezogen hatte), muss der der Erbe sich bei der Verwertung des Nachlassgegenstandes wie ein Unternehmer behandeln lassen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Der Erbe sei Steuerschuldner gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG, ohne Unternehmer geworden zu sein.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Erbengemeinschaft für die Veräußerung eines PKW Umsatzsteuer bezahlen muss, wenn der Erblasser bei der Anschaffung des PKW einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte.
Die Grundproblematik des Streitfalls ist darin begründet, dass Umsatzsteuer grundsätzlich nur für Umsätze anfällt, die von Unternehmern ausgeführt werden (also nicht für so genannte Privatverkäufe). Da nach fast einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung mit dem Tod des Erblassers dessen Unternehmereigenschaft nicht auf die Erben übergeht, wenn diese – wie hier – das Unternehmen nicht fortführen und eine Unternehmereigenschaft auch nicht dadurch begründet wird, dass die Erbengemeinschaft einzelne Vermögensgegenstände aus dem Unternehmervermögen des Erblassers an Dritte veräußert, war es fraglich, ob das Finanzamt den Verkauf des PKW mit Umsatzsteuer belasten durfte.
Der Umsatzsteuersenat des FG Rheinland-Pfalz schloss sich demgegenüber der Auffassung an, die meint, wenn der Erbe einen von Umsatzsteuer entlasteten Gegenstand übernehmen würde (entlastet deswegen, weil der Erblasser die Vorsteuer bei Anschaffung des PKW abgezogen hatte), müsse er – der Erbe – sich bei der Verwertung des Nachlassgegenstandes wie ein Unternehmer behandeln lassen. Dies stehe in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der EU (Art. 5 Richtlinie 77/388/EWG). Daher verwirkliche der Erbe mit dem Ende der Unternehmensbindung den so genannten Entnahmetatbestand, wenn er das Unternehmen nicht fortführe und die Gegenstände für private Zwecke verwende. Umgekehrt verbiete es sich, sogleich mit dem Erbfall eine Umsatzsteuer auslösende Entnahme aller Gegenstände anzunehmen, weil dem Erben erst Gelegenheit zur Überlegung gegeben werden müsse, ob das Unternehmen des Erblassers fortgeführt werden solle. Auch wenn der Erbe nicht allein aufgrund der Erbfolge Unternehmer werde, gingen doch die Rechte und Pflichten aus den bestehenden umsatzsteuerlichen Rechtsverhältnissen auf den Erben über. Mit dem Verkauf des PKW hätten die Erben zwar nicht als Unternehmer gehandelt, jedoch sei durch den Erbfall mit dem PKW die Verpflichtung auf sie übergegangen, entsprechend der umsatzsteuerlichen „Verhaftung“ das Wirtschaftsgut PKW entweder weiter zu unternehmerischen Zwecken zu nutzen, oder eine entsprechende Versteuerung vorzunehmen. Soweit der Erblasser für ein Wirtschaftsgut den Vorsteuerabzug geltend gemacht habe, gehe die potenzielle Rückzahlungsverpflichtung auf die Erben über. Die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzuges sei vom Gesetz technisch als Entnahmebesteuerung ausgestaltet worden. Damit seien die Erben Steuerschuldner gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG, ohne Unternehmer geworden zu sein.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob der Entnahmetatbestand in diesem Fall auch durch Erben des Unternehmers verwirklicht werden könne, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.02.2007
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Dokument-Nr. 3868
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