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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2010
- 6 K 1433/08 -
Die Anfertigung von Tattoo-Vorlagen unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Tattoo-Vorlage ist keine "Lieferung eines Kunstgegenstandes"
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Erstellung von Tattoo-Vorlagen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent oder dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt.
Im hiesigen Fall ist der Kläger als Tattoo-Zeichner unternehmerisch tätig, ohne zugleich selbst als Tätowierer zu arbeiten. Er erstellt nach Kundenwunsch Tätowiervorlagen. Die Kunden lassen die Tätowierungen dann im Studio der Ehefrau des Klägers vornehmen.
FA versteuert mit Regelsteuersatz
In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 erklärte der Kläger die aus der Erstellung von Tattoo-Vorlagen erzielten Umsätze in Höhe von 10.313,- € mit dem ermäßigten Steuersatz, während das Finanzamt den erklärten Betrag mit dem
Tätigkeit sei Lieferung eines Kunstgegenstandes
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege im künstlerischen Bereich. Die von ihm gefertigte Tattoo-Vorlage werde dem Kunden gegen Bezahlung ausgehändigt. Der Kunde könne damit verfahren, wie er wolle; er könne das
Gewerbliche Zeichnungen unterliegen nicht der Steuerbegünstigung
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, die vollständig mit der Hand geschaffen würden, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke würden ermäßigt besteuert; auch für mit der Hand geschaffene Zeichnungen und gewerblichen Zeichnungen, die als Originale mit der Hand hergestellt würden. Das gelte jedoch nicht bei Bauplänen, technischen Zeichnungen und gewerblichen Zeichnungen, die als Originale mit der Hand hergestellt würden. Der Zweck der Herausnahme gewerblicher Zeichnungen aus der Begünstigung liege darin, dass nur solche Gegenstände begünstigt werden sollten, die wirtschaftlich weder untereinander noch mit anderen Gegenständen in Wettbewerb ständen, weil es sich bei ihnen um ganz persönliche Schöpfungen handele, mit denen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2010
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 10464
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