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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2016
- 6 K 1996/14 -
Esstischgruppe nicht als "Büroeinrichtung" steuerlich absetzbar
Möbel dienen in erster Linie der Einrichtung eines privaten Raumes
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Esszimmertisch mit sechs Stühlen auch dann nicht als "Büroeinrichtung" steuerlich absetzbar ist, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits ist Unternehmer (gewerbliche Bauleitung) und erwarb im Streitjahr 2008 einen Esszimmertisch (Nussbaum) mit sechs weißen Lederstühlen zum Preis von 9.927 Euro. Tisch und Stühle wurden in dem zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer des Klägers aufgestellt. Das beklagte Finanzamt lehnte es ab, die
Essgruppe wird angeblich nur an Wochenenden privat genutzt
Er machte geltend, dass er auf den Tisch und die Stühle angewiesen sei, denn nur dort könne er Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch seien dafür zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt.
FG: Bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile müssen auch Zeiten der "Nicht-Nutzung" berücksichtigt werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hielt die Rechtsauffassung des Finanzamtes für zutreffend und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2016
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 22357
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