Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: GE 2013, 261
Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE),
Jahrgang: 2013, Seite: 261
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
GE 2013, 261:
Bundesgerichtshof, Urteil vom19.12.2012
- VIII ZR 152/12 -
Üblicher vorübergehend erhöhter Verkehrslärm stellt für eine Wohnung innerhalb eines Stadtzentrums keinen Mietmangel dar
Für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung reicht es nicht aus, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle GE 2013, 261 wird teils auch als „GE 13, 261“, „GE 2013, S. 261“ oder „GE 13, S. 261“ zitiert.