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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 17.04.2024
T-255/23 -

Name Pablo Escobar kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

"Pablo Escobar" mit Drogenhandel und Terrorismus verbunden

Der Name des weltweit berüchtigten Drogenbosses “Pablo Escobar” darf in der EU nicht als Marke eingetragen werden. Man verbinde den Namen mit Drogenhandel, Verbrechen und Leid, so das EuG

Im September 2021 meldete die Gesellschaft Escobar Inc. mit Sitz in Puerto Rico (Vereinigte Staaten) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen Pablo Escobar für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke an. Der im Dezember 1993 verstorbene kolumbianische Staatsangehörige Pablo Escobar gilt als Drogenbaron und Drogenterrorist, der das Kartell von Medellín (Kolumbien) gründete, dessen einziger Chef er war. Das EUIPO wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die Marke gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoße. Es stützte sich dabei auf die Wahrnehmung der spanischen Verkehrskreise, weil diese wegen der Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien Pablo Escobar am besten kennen. Die Gesellschaft Escobar ficht diese Zurückweisung beim Gericht der Europäischen Union an.

Verstoß gegen moralischen Werte und Normen

Das Gericht bestätigt die Zurückweisung der Anmeldung der Marke Pablo Escobar. Nach Ansicht des Gerichts konnte sich das EUIPO bei seiner Beurteilung auf die Wahrnehmung vernünftiger Spanier mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle stützen, die die unteilbaren und universellen Werte teilen, auf die sich die Union gründet (Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie die Grundsätze der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit). Das EUIPO hat zutreffend entschieden, dass diese Personen den Namen von Pablo Escobar mit Drogenhandel und Drogenterrorismus sowie den Verbrechen und dem sich daraus ergebenden Leid in Verbindung bringen würden und nicht mit seinen etwaigen guten Taten zugunsten der Armen in Kolumbien. Die Marke würde daher als gegen die in der spanischen Gesellschaft vorherrschenden grundlegenden moralischen Werte und Normen verstoßend wahrgenommen.

Kein gegen das Grundrecht auf Unschuldsvermutung

Das Gericht fügt hinzu, dass nicht gegen das Grundrecht von Pablo Escobar auf Unschuldsvermutung verstoßen wurde, denn auch wenn er nie strafrechtlich verurteilt wurde, wird er in der spanischen Öffentlichkeit als für zahlreiche Verbrechen verantwortliches Symbol des organisierten Verbrechens wahrgenommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2024
Quelle: Gericht der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 33918 Dokument-Nr. 33918

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