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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 16.06.2015
- T-395/14 und T-396/14 -
Gericht der Europäischen Union bestätigt Markenschutz für Lego-Spielzeugfiguren
Anforderungen für den Markenschutz erfüllt
Das Gericht der Europäischen Union hat die Eintragung der Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke bestätigt.
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke* können Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, nicht als
Unternehmen lässt Lego-Figuren als dreidimensionale Gemeinschaftsmarken eintragen
Im Jahr 2000 ließ die Gesellschaft
Konkurrent beantragt Nichtigerklärung der Marken
Best Lock, eine konkurrierende Gesellschaft, die ähnliche Figuren verwendet, beantragte die Nichtigerklärung dieser Marken, da zum einen die Form der Ware durch ihre Art selbst (nämlich ihre Eigenschaft, zu Spielzwecken mit anderen ineinander steckbaren Bausteinen zusammengesetzt werden zu können) bedingt sei und zum anderen die in Rede stehenden Spielfiguren sowohl als Ganzes als auch in ihren Details technischen Lösungen (nämlich der Verbindung mit anderen Bausteinen) entsprächen. Das HABM wies die Nichtigkeitsanträge von Best Lock zurück. Diese focht daraufhin die Entscheidungen des HABM beim Gericht der Europäischen Union an.
EuG bestätigt Entscheidungen über Eintragung der Form der Legofiguren als Gemeinschaftsmarke
Mit seinen Urteilen weist das Gericht der Europäischen Union die Klagen von Best Lock ab und bestätigt damit die Entscheidungen über die Eintragung der Form der Legofiguren als
Mit charakteristischen Bestandteilen der Figuren verbundene technische Wirkung verneint
Zur Rüge, die Form der Ware sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich, stellt das Gericht fest, dass offensichtlich keine technische Wirkung mit der Form der charakteristischen Bestandteile der Figuren (Kopf, Körper, Arm und Bein) verbunden ist oder sich daraus ergibt, da diese Bestandteile jedenfalls keine Verbindung mit ineinander steckbaren Bausteinen ermöglichen. Darüber hinaus lässt sich allein aus der grafischen Darstellung der Vertiefungen unter den Füßen, der Hinterseite der Beine, der Hände und des Kontakts auf dem Kopf nicht ableiten, ob diese Bestandteile eine technische Funktion (wie die Möglichkeit, mit anderen Bestandteilen zusammengesetzt zu werden) haben, und gegebenenfalls auch nicht, worin diese bestünde. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Form der in Rede stehenden Figuren als solche und insgesamt erforderlich ist, um das Zusammensetzen mit ineinander steckbaren Bausteinen zu ermöglichen: Die "Wirkung" dieser Form besteht nämlich lediglich darin, menschliche Züge zu verleihen; dass die in Rede stehende Figur eine Person darstellt und von einem Kind in einem entsprechenden spielerischen Rahmen verwendet werden kann, lässt sich nicht als "technische Wirkung" einstufen.
Das Gericht schließt daraus, dass die Formmerkmale der in Rede stehenden Figuren nicht zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind.
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2015
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 21166
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