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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 26.11.2018
- T-458/17 -
Klage auf Nichtigkeitserklärung gegen Brexit-Verhandlungen unzulässig
Fehlende Klagebefugnis aufgrund mangelnder Rechtsbetroffenheit
Die Klage von dreizehn britischen Staatsbürgern, die in anderen EU-Staaten als dem Vereinigen Königreich leben, auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erteilt wurde, ist unzulässig. Der angefochtene Beschluss wirkt sich nicht auf die Rechtsstellung der klagenden britischen Staatsbürger aus. Dies hat das Gericht der Europäischen Union entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall klagen dreizehn britische Staatsbürger, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich leben, auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erteilt wurde. Die Kläger machen geltend, beim Referendum sei ihnen aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland das Stimmrecht versagt worden. Der angefochtene
Unzulässigkeitserklärung aufgrund fehlendem Rechtsschutzinteresse
Der Rat beantragt, die
Rechtsakt muss Kläger unmittelbar treffen
Das Gericht prüft in seinem Urteil, ob die
Keine Veränderung der Rechtsstellung der britischen Staatsbürger durch Beschluss
Der
Austrittsabsicht weder bestätigt oder akzeptiert
Überdies enthält der angefochtene
Angefochtener Beschluss lediglich vorbereitender Rechtsakt
Was die Erhaltung des Unionsbürgerstatus der Kläger anbelangt, ist der angefochtene
Klage vor dem Gericht des Vereinigten Königreichs möglich gewesen
Zum Vorbringen, dass anderweitig kein wirksamer unionsgerichtlicher Rechtsweg bestehe, führt das Gericht erstens aus, dass die von ihm zu beurteilende Tragweite des angefochtenen Beschlusses nicht den möglichen Verlust des Unionsbürgerstatus umfasst, da der
Erläuterungen
* - Art. 50 EUV sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen kann, aus der Union auszutreten. Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
** - Art. 263 Abs. 4 AEUV
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ ra-online
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Dokument-Nr. 26737
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