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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 01.03.2018
- T-85/16 und T-629/16 -
Seitliche Parallelstreifen auf Schuhen: Adidas gewinnt Markenstreit
Angemeldete Marke der Shoe Branding Europe könnte ältere Marke von adidas in unlauterer Weise ausnutzen
Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass sich adidas der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke widersetzen kann. Es besteht die Gefahr, dass die im vorliegenden Fall angemeldeten Marken die in der Darstellung von drei Parallelstreifen auf einem Schuh bestehende ältere Marke von adidas in unlauterer Weise ausnutzen.
In den Jahren 2009 und 2011 beantragte das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO - Damals hieß das Amt noch Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt - HABM) die Eintragung von zwei Unionsmarken (Schuhe mit zwei parallel von der Schuhsohle zum Knöchel verlaufenden Streifen), eine davon für Schuhwaren, die andere für Sicherheits- und Schutzschuhe. Das deutsche Unternehmen adidas widersprach der Eintragung. Es berief sich u.a. auf seine eigene
Wertschätzung der Marke von adidas könnte in unlauterer Weise ausgenutzt werden
Das EUIPO gab den Widersprüchen von adidas mit Entscheidungen von 2015 und 2016 statt und lehnte die Eintragung der beiden von Shoe Branding Europe angemeldeten Marken ab. Das EUIPO ging insbesondere davon aus, dass - in Anbetracht einer gewissen
Rechtfertigender Grund für Benutzung der angemeldeten Marken nicht ausreichend dargelegt
Mit seinen Urteilen weist das Gericht die von Shoe Branding Europe gegen die beiden Entscheidungen des EUIPO erhobenen Klagen ab und bestätigt damit diese Entscheidungen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Beurteilung des EUIPO, nach der es u.a. zum einen wahrscheinlich sei, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken die Wertschätzung der
Bereits zweite Entscheidung des EuG über Schuhwaren von Shoe Branding Europe
Über die von Shoe Branding Europe im Jahr 2009 für Schuhwaren angemeldete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 25587
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