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Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 04.07.2011
- 1 U 34/10 -
Keine Verletzung der Ehre und Würde, wenn Vater beim Umgang mit Kindern Deutsch sprechen muss
Auflage des Jugendamts beim begleitenden Umgang mit Kindern Deutsch zu sprechen, gerechtfertigt keine Geldentschädigung
Wird einem Kindesvater aufgegeben, bei durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kinder nicht Polnisch, sondern nur Deutsch zu sprechen, liegt hierin nicht in jedem Fall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden.
Der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ist Vater zweier Kinder. Vor dem Amtsgericht Pinneberg hat er mit seiner getrennt lebenden Ehefrau 2003 eine Vereinbarung über den Umgang mit den bei der Mutter lebenden Kindern getroffen. Die Vereinbarung sah vor, dass die Umgangskontakte begleitet, d. h. im Beisein eines Jugendamtmitarbeiters, stattfinden sollte.
Kläger darf im Umgang mit seinen Kindern nicht Polnisch sprechen
Der Kläger machte gegen die Freie und Hansestadt Hamburg Amtshaftungsansprüche mit der Begründung geltend, das
Kein Jugendamtsmitarbeiter mit Polnischkenntnissen verfügbar
Der Kläger beherrscht sowohl die polnische als auch die deutsche Sprache. In einem Vorgespräch teilte er dem
Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen Amtspflichtverletzung
Der Kläger verlangte anschließend von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro. Er begründete dies damit, dass das
OLG: Rechtsverletzung rechtfertigt keine Geldentschädigung
Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung rechtfertige keine Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung. Der Kläger habe eine Genugtuung bereits dadurch erhalten, dass das Verwaltungsgericht die von der Beklagten gewählte Begründung für die Ablehnung des polnischsprachigen Umgangs als "kaum haltbar" bezeichnet habe. Auch sei von deutscher Seite gegenüber dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments Bedauern über das Vorgehen des Jugendamts zum Ausdruck gebracht worden. Die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung sei nicht von solch einer Schwere, dass über diese Genugtuung hinaus eine zusätzliche Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung nötig sei. Zu berücksichtigen sei dabei u. a., dass der Kläger 2003 die Möglichkeit, im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2011
Quelle: Hanseatische Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11902
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