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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.02.2018
- 10 A 2929/16 und 10 A 116/17 -
Rundfunkbeitrag muss nicht in bar gezahlt werden können
Öffentlich-rechtliches Abgabenrecht darf grundsätzlich auch unbare Zahlungsweisen vorschreiben
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass es keinen Anspruch der Bürger gibt, Rundfunkbeitragszahlungen in bar zu erbringen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Inhaber von Wohnungen und werden als Rundfunkteilnehmer geführt. Sie wenden sich dagegen, dass der
VG weist Klagen ab
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klagen gegen die vom Hessischen Rundfunk ergangenen Bescheide in einem Fall überwiegend und im anderen Verfahren insgesamt ab und ließ jeweils die Berufung zu.
VGH verneint ebenfalls Anspruch auf Zahlung des Rundfunkbeitrags in bar
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führte in der Begründung seiner Urteile, mit denen er die Berufungen zurückwies, aus, dass das Vorbringen der Kläger keine Abänderung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts rechtfertige. Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden. Die entsprechenden Regelungen des Hessischen Rundfunks seien daher rechtlich nicht zu beanstanden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2018
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- Rundfunkbeiträge können nicht in bar bezahlt werden
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2017
[Aktenzeichen: 2 A 1351/16]) - SWR-Rundfunkbeitragssatzung schließt Barzahlung des Rundfunkbeitrags in wirksamer Weise aus
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2017
[Aktenzeichen: 19 VA 17/16])
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Dokument-Nr. 25526
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