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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.03.2006
11 UE 1426/04  -

Erlaubnispflichtigkeit bei Haltung eines Mischlingshundes

Auch Pitbull-Terrier in zweiter Generation gelten als gefährlich

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Stadt Friedberg ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben. Dieses hatte der Klage eines Hundehalters stattgegeben, der sich bei der Stadt Friedberg erfolglos um die Feststellung bemüht hatte, dass sein Hund als ein lediglich in zweiter Generation (von einem Großelternteil) von einem Pitbull-Terrier abstammender Mischling nicht zu den gefährlichen Hunden nach der hessischen Hundeverordnung (HundeVO) gehört, und dass seine Haltung nach der Verordnung deshalb nicht erlaubnispflichtig ist.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gehören Hunde bestimmter Rassen und Gruppen (u.a. auch Pitbull-Terrier) sowie Kreuzungen dieser Hunderassen oder -gruppen untereinander oder mit anderen Hunden auf Grund einer bei diesen Tieren vermuteten Gefährlichkeit ohne weiteres (d.h. ohne dass sich diese Hunde tatsächlich als bissig oder in anderer Weise als gefährlich erwiesen haben) zu den gefährlichen Hunden. Ein gefährlicher Hund darf nach § 1 Abs. 3 HundeVO nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gehalten werden.

Das Verwaltungsgericht Gießen hatte sich in seinem Urteil auf den Standpunkt gestellt, unter "Kreuzung" sei nur ein direkt, d.h. in erster Generation, von einem Hund der in der HundeVO als vermutlich gefährlich bezeichneten Hunderassen oder -gruppen abstammender Mischlingshund zu verstehen.

Dem ist der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil nicht gefolgt. Der Begriff "Kreuzungen" erfasse grundsätzlich sämtliche Nachfahren eines reinrassigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO. Der Verordnungsgeber habe auch einer Gefährlichkeit von Hunden, die sich erst in späteren Erbgängen zeige oder durch zielgerichtete Einkreuzung bewusst erzeugt werde, begegnen wollen. Für die Einstufung als "Kreuzung" bedürfe es allerdings bei Hunden, die nicht unmittelbar, d.h. in erster Generation, von einem reinrassigen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO abstammten, der Feststellung, dass der Mischlingshund von seinem äußeren Erscheinungsbild her noch signifikant von den Erbanlagen des zu den Hunderassen bzw.- gruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gehörenden Vorfahren geprägt sei. Überdies müsse feststehen, dass der Mischlingshund tatsächlich von einem Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO abstamme.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 07/06 des VGH Hessen vom 14.03.2006

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