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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2016
- 5 A 647/16.Z -
Sportschütze verliert deutsche Staatsbürgerschaft
Unterzeichnung eines armenischen Reisepasses und einer Loyalitätserklärung sprechen für selbstverantwortlichen Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen bestätigt, mit dem die Klage eines ehemals deutschen Staatsangehörigen gegen die Feststellung des Verlustes seiner deutschen Staatsangehörigkeit abgewiesen wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein im Jahre 1980 als Deutscher geborene
Kläger verweist auf Erhalt der armenischen Staatsbürgerschaft als Geschenk
Dagegen erhob der Kläger im August 2014 Klage und trug zu Begründung u.a. vor, dass er die armenische Staatsbürgerschaft niemals selbst beantragt, sondern als ein Geschenk des Staatspräsidenten der Republik Armenien eine Ehrenbürgerschaft ohne eigenes Zutun verliehen bekommen habe.
VGH: Feststellung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit weder formell noch materiell zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage ab. Der vom Kläger dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die vom beklagten Kreis getroffene Feststellung zum Verlust der deutschen
Hinweis:
§ 25 Abs.1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) lautet:
"Ein Deutscher verliert seine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2016
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 23005
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