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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29.02.2012
- 6 A 69/11, 6 A 70/11 und 6 A 71/11 -
Getränkeausschank in Raucherräumen von Diskotheken zulässig
Gesetzgeber kommt durch angeordnetes relatives Rauchverbot Interessen von Rauchern und Gaststättenbetreibern nach
Der Ausschank von Getränken in abgetrennten, gekennzeichneten Raucherräumen von Diskotheken ist rechtmäßig. Die entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof und änderte damit anders lautende Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel ab und hob entsprechende gaststättenrechtliche Untersagungen auf.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagten Betreibergesellschaften von Diskotheken, in denen abgetrennte Raucherräume eingerichtet waren, deren Grundflächen weniger als 30 % der Gesamtfläche der jeweiligen Diskothek betrugen. In diesen als Raucherräumen gekennzeichneten Bereichen wurden an einer Theke Getränke ausgeschenkt.
Stadt untersagt Ausschank von Getränken in abgetrennten Raucherräumen
Mit gaststättenrechtlichen Auflagen untersagte die Stadt Kassel die Bewirtschaftung der Theken bzw. den Ausschank von Getränken in diesen Raucherräumen. Zur Begründung führte die Stadt aus, bei diesen Räumen handele es sich nicht um untergeordnete Nebenräume im Sinne des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes, da sie für die Gäste und für die Betreiber der Diskotheken keine untergeordnete Bedeutung mehr hätten. Vielmehr sei es für alle Gäste, ob Raucher oder Nichtraucher, durch den angebotenen Getränkeausschank sehr „attraktiv“ diese ruhigeren Bereiche der Diskotheken aufzusuchen, um sich zu unterhalten und in Gesellschaft Getränke zu konsumieren. Dies sei mit dem Zweck des Hessischen Nichtrauchergesetzes nicht vereinbar.
Betreibergesellschaften der Diskotheken halten Untersagung für unzureichend begründet
Dagegen haben die Betreibergesellschaften der Diskotheken Klage erhoben und die Auffassung vertreten, dass in einem Rauchernebenraum keine Theke betrieben werden dürfe, ergebe sich aus dem Hessischen
VGH hebt Auflagenbescheide der Stadt auf
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die dagegen von den Klägern erhobenen, zugelassenen Berufungen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese erstinstanzlichen Urteile abgeändert und die Auflagenbescheide der Stadt Kassel aufgehoben.
Gesetzgeber muss gegebenenfalls konkretisierende Regelungen zur Gestaltung von Raucherräumen treffen
Zur Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, mit der ausnahmsweisen Zulassung von Raucherräumen in Gaststätten habe der hessische Landesgesetzgeber - ebenso wie die Gesetzgeber der übrigen Bundesländer mit vergleichbaren Ausnahmeregelungen - nur ein relatives
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Hessisches Nichtraucherschutzgesetz) lautet:
„In Gaststätten können vollständig abgetrennte Nebenräume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Diese Räume sind ausdrücklich als Raucherräume zu kennzeichnen.“
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2012
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- Diskothek mit zwei Raucherräumen – Bußgeld wegen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz unzulässig
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 23.08.2011
[Aktenzeichen: 2 SsRs 284/11]) - Bayerischer VGH: Verbot so genannter Raucherclubs in Spielhallen und Diskotheken
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2011
[Aktenzeichen: 9 CE 10.2516 und 10 CS 10.2552]) - Sachsen-Anhalt: Vorläufige Aussetzung des Rauchverbots in Diskotheken und sog. Einraum-Gaststätten
(Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.08.2008
[Aktenzeichen: LVG 03/08])
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Dokument-Nr. 13113
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