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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.09.2013
- 8 C 1776/12.N -
Beschäftigung von Arbeitnehmern in Callcentern an Sonn- und Feiertagen unzulässig
Hessischer Verwaltungsgerichtshof erklärt wesentliche Bestimmungen der hessischen Bedarfsgewerbeverordnung für unwirksam
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Callcentern an Sonn- und Feiertagen ist unzulässig. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof und erklärte einige Bestimmungen der Verordnung der hessischen Landesregierung über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung) vom 12. Oktober 2011 für unwirksam.
Die aufgrund von Normenkontrollanträgen der Gewerkschaft ver.di und zweier südhessischer Dekanate der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ergangene Entscheidung betrifft vor allem die Beschäftigung von Personal in so genannten Callcentern, zum Beispiel im Versandhandel, beim Online-Banking oder im Reisegewerbe. Für diese Bereiche war in der Bedarfsgewerbeverordnung die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ganzjährig für jeweils bis zu acht Stunden zugelassen worden.
Verordnungsermächtigung im Arbeitszeitgesetz lässt tiefgreifende Ausnahmen vom Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe nicht zu
Die Ungültigkeit dieser Ausnahmebestimmung beruht nach der mündlichen Urteilsbegründung auf dem Fehlen einer ausreichenden Verordnungsermächtigung durch den zuständigen Bundesgesetzgeber im Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994. Zwar enthalte dieses seither mehrfach geänderte Gesetz eine gestaffelte Verordnungsermächtigung für Ausnahmeregelungen der Bundesregierung und der Landesregierungen. Jedoch müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bei Eingriffen in Grundrechte der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Grundentscheidungen selbst treffen und dürfe diese nicht der Exekutive überlassen. Deshalb lasse die Verordnungsermächtigung im Arbeitszeitgesetz so tiefgreifende Ausnahmen vom Gebot der
Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen gilt auch für Brauereien und Betriebe der Getränkewirtschaft
Als dem Gesetzgeber vorbehaltene Grundentscheidungen in diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen für Brauereien und andere Betriebe der Getränkewirtschaft sowie für Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis angesehen. Für diese Gewerbezweige und entsprechende Großhandelsbetriebe hatte die Landesregierung in der Bedarfsgewerbeverordnung für die Sommerhalbjahre die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an diesen geschützten Tagen jeweils bis zu acht Stunden zugelassen.
Weitere Ausnahmen zum Schutzgebot für Sonn- und Feiertage "zur Vermeidung erheblicher Schäden" erforderlich
Die ebenfalls für unwirksam erklärten Ausnahmeregelungen für Videotheken und Bibliotheken in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft (ganzjährig ab 13 Uhr für jeweils bis zu sechs Stunden) sowie für Lotto- und Totogesellschaften mit der elektronischen Geschäftsabwicklung (ohne Annahmestellen ganzjährig für bis zu acht Stunden) hat der Senat zwar wegen ihrer geringen Auswirkungen nicht als dem Gesetzgeber vorbehaltene Grundentscheidungen angesehen, so dass hier eine Regelung durch Rechtverordnung verfassungsrechtlich zulässig gewesen sei. Die Verordnungsermächtigung durch den Bundesgesetzgeber setze aber voraus, dass weitere Ausnahmen zum Schutzgebot für Sonn- und Feiertage „zur Vermeidung erheblicher Schäden“ erforderlich sind. Dies sei weder bei Videotheken bzw. Büchereien noch bei Toto- und Lottogesellschaften der Fall, denn die mit der Einhaltung des Arbeitsverbots an Sonn- und Feiertagen verbundene Verlagerung der Arbeiten auf Werktage habe für die betroffenen Einrichtungen und ihre Kunden nur geringfügige Nachteile zur Folge.
Ausnahmeregelung für Buchmachergewerbe ebenfalls unwirksam
Auch die Ausnahmeregelung für „im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten für Veranstaltungen für bis zu sechs Stunden“ hat der Senat für unwirksam erklärt, da nicht hinreichend bestimmt normiert sei, für welche Art von Veranstaltungen die Ausnahmeregelung greifen solle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2013
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 16772
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