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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.08.2008
- 3 Sa 1798/07 -
Zur Vergütung eines Chefarztes
Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat sich die Vergütung des Chefarztes eines Kreiskrankenhauses, in dessen Arbeitsvertrag eine Koppelung an eine bestimmte Vergütungsgruppe des damals geltenden BAT vereinbart worden ist, nicht nach dem TV-Ärzte/VkA Tarifgebiet West zu richten.
In dem Streitfall orientierte sich ein Bestandteil der einem Chefarzt zu zahlende
Arbeitsgericht gab Chefarzt recht
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben.
Landesarbeitsgericht hebt Urteil des Arbeitsgerichts auf
Die von dem Klinikträger eingelegte Berufung hatte Erfolg. Nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat der klagende Chefarzt keinen Anspruch auf eine
Inwieweit der im Arbeitsvertrag in Bezug genommene BAT und der maßgebende Vergütungstarifvertrag durch einen anderen
LAG verweist auf Wortlaut des Arbeitsvertrages
Auch nach dem Wortlaut der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel handele es sich bei dem TVöD-BT-K und/oder dem TV-Ärzte/VkA nicht um einen den BAT im Bereich der VkA ersetzenden
Richter legen Arbeitsvertrag aus
Auch aus dem Arbeitsvertrag der Parteien folge im Wege der Auslegung keine Vorrangregelung für einen der Tarifverträge, insbesondere führe der Zweck der Bezugnahme nicht zu einer Auflösung der Kollision. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass eine dynamische Verweisung auf die höchste für Ärzte geltende Tarifgruppe gewollt gewesen sei. Daraus könne aber kein Schluss auf eine Auswahl in Bezug auf die derzeit möglichen Tarifwerke getroffen werden.
Der TV-Ärzte/VkA komme auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zur Anwendung. Zum einen sei zweifelhaft, ob überhaupt eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke angenommen werden könne. In jedem Fall seien die Gerichte für Arbeitssachen im Streitfall mangels ausreichender Anhaltspunkte aus dem Vertrag nicht befugt, eine etwaige Lücke zu schließen. Auch der Hinweis des Klägers, dass ihm zumindest eine ebenso hohe tarifliche Grundvergütung zustehen müsse wie einem leitenden Oberarzt, weil er eine höherwertige Arbeitsleistung erbringe, greife nicht durch. Der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ sei in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage, sondern bedürfe der Umsetzung in spezifischen Anspruchsgrundlagen. In Fragen der
Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage
Letztlich führten auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB im Streitfall nicht zu einer Anwendung des TV-Ärzte/VkA. Selbst bei Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage sei diese nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit das Festhalten am unveränderten Vertrag den Parteien nicht zugemutet werden kann. Dies sei bei dem Kläger aufgrund seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht anzunehmen. Es stelle für ihn keine unzumutbare Belastung dar, wenn das Vertragsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt für wenige Monate auf der Grundlage des BAT in der zuletzt geltenden Fassung fortgeführt werde. Der daraus resultierende Nachteil halte sich für ihn in zumutbaren Grenzen, weil ihm lediglich ein Einkommenszuwachs für einen kurzen Zeitraum vorenthalten wurde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des LAG Hessen vom 04.11.2008
- Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 19.09.2007
[Aktenzeichen: 5 Ca 34/07]
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Dokument-Nr. 6942
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