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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.04.2009
- AZ L 7 AL 118/08 B ER -
Auch 3-jährige Weiterbildung ist von Bundesagentur zu fördern
Kosten für zugelassene Weiterbildungsmaßnahme müssen von Bundesagentur für Arbeit finanziert werden
Die Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme übernehmen und ist an die Entscheidung einer fachkundigen Stelle, die diese Weiterbildungsmaßnahme zur Förderung zugelassen hat, gebunden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Arbeitnehmer zur Wiedereingliederung oder zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit durch Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert werden. Bedingung hierfür ist, dass eine fachkundige Stelle die Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung zugelassen hat. Dazu muss unter anderem die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme angemessen sein. Dies ist bei einer Vollzeitmaßnahme dann der Fall, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Jahr verkürzt ist. Ist eine solche Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen, so ist die Förderung dennoch möglich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der
Bundesagentur lehnt Finanzierung von Weiterbildung ab
In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein anerkannter Weiterbildungsträger bei der Bundesagentur für Arbeit die Finanzierungszusage für bereits zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen im Gesundheitsbereich beantragt. Die Bundesagentur lehnte die Zusage mit der Begründung ab, die Finanzierung der Bildungsmaßnahmen und des Lebensunterhalts der Teilnehmer im dritten Ausbildungsjahr seien durch den Weiterbildungsträger nicht sichergestellt. Eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres durch die Teilnehmer sei nicht ausreichend.
LSG: Entscheidung der fachkundigen Stelle bindend – Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres ist individuell festzustellen
Das Hessische Landessozialgericht entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss in einem Eilverfahren nunmehr, dass die Bundesagentur an die Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden ist. Sie kann hiergegen nicht einwenden, die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sei nicht generell gesichert. Denn der Gesetzgeber habe hinreichend klargestellt, dass die Teilnehmer auch selbst für die Finanzierung dieses Ausbildungsabschnittes sorgen können. Daher sei die Frage der Finanzierung nicht im Zulassungsverfahren für die Maßnahme, sondern nur gegenüber jedem einzelnen Teilnehmer individuell festzustellen.
Den Hintergrund des Rechtsstreits bildet ein Konflikt zwischen Bund und Ländern. Diese haben sich bislang nicht über die Finanzierung beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen geeinigt, die nicht auf eine Dauer von höchstens 2 Jahren reduziert werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Gesundheitsberufe wie Physio- und Ergotherapeuten sowie Logopäden, deren berufliches Qualifikationsniveau sonst gefährdet wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/09 des LSG Hessen vom 09.06.2009
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Dokument-Nr. 7969
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