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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2006
- L 1 KR 183/05 -
Männliche Glatzen sind keine Behinderung
Perücke nach Chemotherapie ist bei Männern nicht erstattungsfähig
Da Haarausfall bzw. Kahlköpfigkeit bei Männern weder ihr Ansehen noch ihre soziale Stellung in Beruf und Gesellschaft beeinträchtige, stelle Glatzköpfigkeit keine Behinderung dar und müsse auch nicht durch die Krankenkassen ausgeglichen werden. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im vorliegenden Fall hatte ein heute 57jähriger Leiter einer Ausbildungswerkstatt nach einer Krebserkrankung und anschließender Chemotherapie einen totalen Haarausfall erlitten und forderte von seiner Krankenkasse Kostenerstattung für eine Perücke. Er machte geltend, dass seine ohnehin schwere seelische Belastung durch die Krankheit durch den Haarverlust noch verstärkt worden sei und er sich wegen Depressionen in psychotherapeutischer Behandlung befinde.
Das Sozialgericht Gießen hatte die Klage auf Kostenerstattung einer Perücke zurückgewiesen, da Krankenkassen Haarersatz nur bei entstellenden Veränderungen der Kopfhaut gewähren müssten. Dies sei hier nicht der Fall. Psychische Probleme aufgrund des Haarverlustes seien mithilfe einer Psychotherapie zu behandeln. Das Landessozialgericht bestätigte nun die Rechtsauffassung der ersten Instanz und wies die Berufung des Klägers zurück. Haarausfall bei Männern sei keine Behinderung, die psychischen Beeinträchtigungen aufgrund der Kahlköpfigkeit müssten mit den Mit-teln der Psychotherapie, nicht jedoch in Form der Bereitstellung eines Hilfsmittels wie der Perücke ausgeglichen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2006
Quelle: ra-online, Hessisches LSG
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Dokument-Nr. 2011
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