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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.09.2005
- L 1 KR 196/04 -
Keine Fahrtkosten zur Methadonbehandlung
Fahrtkosten zur Methadonbehandlung müssen von der Krankenkasse nicht übernommen werden.
Es liegen keine zwingenden medizinischen Gründe vor, die eine Beförderung zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden erfordern. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht in Darmstadt eine gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben.
Der Fall: Der Antrag der Klägerin, ihr die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Methadonbehandlung zu erstatten, wurde von der Krankenkasse abgelehnt. Zur Begründung gab diese an, eine Kostenübernahme komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, wie z.B. bei einer Dialysebehandlung oder der Strahlentherapie bei Tumoren.
Während das Sozialgericht der Klägerin Recht gab, bestätigte das Landessozialgericht die Auffassung der Krankenkasse. Zwar seien die von der Krankenkasse genannten Ausnahmefälle nicht abschließend geregelt, es müsse jedoch zumindest ein vergleichbarer Fall vorliegen. Bei der Klägerin sei nicht nachgewiesen, dass die Beförderung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich sei, um Schaden an Leib und Leben zu verhindern. Finanzielle Gründe reichten nicht aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 21.09.2005
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Dokument-Nr. 1061
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