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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.11.2018
- L 1 KR 240/18 -
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Bluttaxi
Erstattungsanspruch bei Transport von Eigenblutspenden nur bei medizinischer Notwendigkeit
Eigenblutspenden gehören zu den Krankenhausleistungen und sie erfolgen regelmäßig am Ort der Operation. Ist aus medizinischen Gründen die Blutentnahme an einem anderen Ort notwendig, so werden auch die Kosten für den Bluttransport übernommen. Entscheide sich hingegen ein Versicherter aus Zeit- und Kostengründen für eine Blutentnahme in der Nähe seines Wohnortes, so habe er die Kosten für den Bluttransport selbst zu tragen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zu entscheidenden Fall leidet eine 1998 geborene und im Lahn-Dill-Kreis lebende Frau an einer angeborenen Hüftfehlstellung. Sie wurde wiederholt in einer hierauf spezialisierten Klinik in Dortmund operiert. Für die im Jahre 2014 erfolgte OP empfahl diese Klinik Eigenblutspenden, welche die Versicherte im heimatnahen Universitätsklinikum Gießen durchführen ließ. Die Kosten in Höhe von 199 € für den fachgerechten
Krankenkasse lehnt erneute Kostenübernahme ab
Die im Jahr 2015 erneut beantragte Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse hingegen mit der Begründung ab, dass die Blutspende auch direkt in Dortmund hätte erfolgen können. Die Mutter der damals 15-Jährigen verwies hingegen darauf, dass sie bei einer Blutspende in Dortmund Urlaub hätte nehmen müssen und für ihre Tochter 2 Schultage ausgefallen wären. Zudem wären ca. 200 €
Kein Kostenerstattungsanspruch
Das Hessische Landessozialgericht gab der Krankenkasse Recht und lehnten einen Kostenerstattungsanspruch ab. Die präoperative Eigenblutentnahme sei zwar eine Krankenhausleistung. Beauftrage das operierende Krankenhaus eine andere Einrichtung mit der
Zeitaufwand und höhere Fahrtkosten keine Begründung für Erstattungsanspruch
Mehr Zeitaufwand und höhere
Fahrtkostenregelung nur auf Versichertentransport anwendbar
Schließlich sei die Fahrkostenregelung gemäß § 60 SGB V nicht anwendbar, da diese nur Fahrten der Versicherten selbst erfasse, nicht hingegen Transportkosten von Eigenblut.
Hinweise zur Rechtslage
§ 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt (...)
5. die Krankenhausbehandlung (...).
§ 39 SGB V
(1) (...) Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind (...)
§ 60 SGB V
(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten (...), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. (...)
§ 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch (...)
2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, (...)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2018
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 26741
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