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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.01.2009
- L 1 KR 51/05 -
Anspruch eines HIV-Erkrankten auf Versorgung mit Serostim
Bei notstandsähnlicher Situation muss gesetzliche Krankenversicherung auch die Versorgung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel gewähren
Leidet ein gesetzlich Krankenversicherter an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, für die eine anerkannte medizinische Behandlung nicht zur Verfügung steht, kann er die Versorgung mit einem nicht zugelassenen Medikament beanspruchen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Versicherte in einer notstandsähnlichen Situation befindet und dass eine Abwägung von Nutzen und Risiken für die Versorgung spricht. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Der 44-jährige Kläger leidet an einer HIV-Infektion im fortgeschrittenen Stadium. Der Mann aus Nordhessen entwickelte gegen mehrere Kombinationstherapien Resistenzen. Auch kam es zu Verträglichkeitsproblemen. Im Rahmen der letztmöglichen Kombinationstherapie verbesserte sich sein immunologischer Zustand. Als Nebenwirkung trat jedoch eine massive Fettverteilungsstörung mit einer Gewichtszunahme von 13 kg auf. Diese wiederum verursachte erhebliche organische Gesundheitsstörungen. Der Versicherte beantragte im Juli 2002 bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit
Aids-Kranker erst aufgrund gerichtlicher Eilentscheidung mit Serostim versorgt
Nach Auffassung der Krankenkasse ist die Wirksamkeit von
Versorgungsanspruch wegen notstandsähnlicher Situation
Auch im Hauptsacheverfahren verurteilte das Hessische Landessozialgericht die Krankenkasse zur Versorgung des HIV-Erkrankten mit
Eine Weiterbehandlung des Klägers mit der für ihn lebensnotwendigen antiretroviralen Therapie sei nur mittels
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/09 des Hessischen Landessozialgerichts vom 12.03.2009
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Dokument-Nr. 7572
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