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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.11.2007
- L 2 AR 7/06 -
Deutsche türkischer Herkunft erhalten von der Türkei keine Rente
Klagen gegen die türkische Rentenversicherung sind vor deutschen Gerichten nicht zulässig
Des Hessische Landessozialgericht hat die Klage eines 71jährigen Deutschen türkischer Herkunft abgelehnt, der eine Rentennachzahlung in der Türkei erstreiten wollte. Deutsche Gerichte dürften Klagen gegen den türkischen Staat bzw. gegen eine türkische Sozialversicherung nicht annehmen.
Im deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen (SVA) von 1964 ist die wechselseitige Anerkennung von Versicherungszeiten deutscher und türkischer Bürger im jeweils anderen Land geregelt. Für Türken, die die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben und im Alter in die Türkei zurückkehren, ergeben sich jedoch erhebliche Probleme bei der Beantragung ihrer türkischen Rente. Während die in Deutschland er-arbeitete Rente unabhängig vom Wohnsitz bzw. -land des Rentners ausgezahlt wird, nimmt die türkische Rentenversicherung nur Rentenanträge von Türken, nicht aber von (eingebürgerten) Deutschen an. Auf diese Weise verfällt für Deutsche türkischer Herkunft ihr im Heimatland erarbeiteter Rentenanteil.
In einer vom Gericht angeforderten Stellungnahme des Bundesarbeitsministeriums wird die Problematik auf unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Umsetzung des deutsch-türkischen SVA zurückgeführt. Es sei geplant, die bisherige Ungleichbehandlung Deutscher türkischer Herkunft bei der geplanten Revision des SVA zu beheben. Dies umso mehr, als sie immer wieder Anlass zu Forderungen nach einer doppelten Staatsbürgerschaft sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/07 des LSG Hessen vom 12.11.2007
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Dokument-Nr. 5135
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