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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.10.2012
- L 3 U 199/11 -
Keine Entschädigung für Mobbing am Arbeitsplatz
Unfallkasse muss gesundheitliche Folgen nicht als Berufskrankheit anerkennen
Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen sind weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich eine Frau aus dem Landkreis Fulda aufgrund negativer Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt. Sie leidet an psychischen Gesundheitsstörungen, die sie auf das
Gericht verneint Berufskrankheit
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts – ebenso wie die Vorinstanz – gaben der Unfallkasse Recht gegeben.
Hinweise zur Rechtslage
§ 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzt, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
§ 9 SGB VII
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2,3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als
(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2012
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing begründet Anspruch auf Krankentagegeld
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2011
[Aktenzeichen: IV ZR 137/10]) - Mobbing-Opfer kann vom Arbeitgeber Schmerzensgeld verlangen - Anspruch auf Entlassung des mobbenden Kollegen besteht nicht
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007
[Aktenzeichen: 8 AZR 593/06]) - Mobbingbedingte Arbeitsaufgabe führt zu keiner Hartz-IV-Sanktion
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2012
[Aktenzeichen: L 3 AS 159/12])
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Dokument-Nr. 14899
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