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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.06.2013
- L 3 U 26/11 -
Unfallkasse muss Querschnittsgelähmten nicht entschädigen
Unternehmerähnliche Gebäudereinigung für Verwandte nicht gesetzlich unfallversichert
Wird jemand wie ein versicherter Beschäftigter tätig, so ist er gesetzlich unfallversichert. Handelt es sich hingegen um eine unternehmerähnliche Tätigkeit, so besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dies entschied das Hessische Landessozialgerichts.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein 38-jähriger Mann aus Kassel seit dem 1995 als Gebäudereiniger tätig. Als er für seine Schwester die Außenfassade des Hauses reinigte und das in die Mauerfugen eingewachsene Efeu beseitigte, stürzte er aus 3 m Höhe von der Leiter und ist seitdem
Unternehmerähnliche Tätigkeit nicht gesetzlich unfallversichert
Die Darmstädter Richter gaben der
Hinweise zur Rechtslage
§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, (…)
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…)
§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)
§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16563
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