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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2013
- L 2 U 516/11 -
Sturz beim Geldabheben am Bankautomat - Pflegende Angehörige stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
Verletzung auf winterlicher Straße beim Einkaufen für eine zu pflegende Person stellt Arbeitsunfall dar
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, steht auch beim Geldabheben am Bankautomat unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht jedenfalls für den Fall entschieden, in dem mit dem abgehobenen Geld vom Konto des Pflegebedürftigen für dessen Versorgung eingekauft werden sollte.
Im zugrunde liegenden Fall pflegte die Klägerin ihre Schwiegermutter zu Hause. Beim Einkauf für die Schwiegermutter stürzte die Klägerin auf dem Weg vom Auto zum Geldautomat auf winterlicher Straße. Die Klägerin machte daraufhin Verletzungen an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an der Hand geltend.
Bayerisches LSG bejaht Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Der Träger der gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz pflegender Angehöriger
Pflegende Angehörige stehen unter dem Schutz der gesetzlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2013
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16333
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