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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.02.2008
L 3 U 82/06 -

Anspruch auf Unfallrente nach brutalem Überfall auf dem Weg zur Arbeit

Kein Ausschluss betriebsbezogener Tatmotive

Wird ein Versicherter auf dem Weg zur Arbeit Opfer einer Gewalttat, ist dies als Arbeitsunfall zu entschädigen. Nur wenn alle möglichen Tatmotive ausschließlich im persönlichen Bereich des Betroffenen zu suchen sind, kann der Versicherungsschutz versagt werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ein Bauingenieur aus dem Landkreis Offenbach war auf dem Weg zur Arbeit von einem ihm unbekannten Täter mit einer Waffe mit großer Klinge überfallen worden. Dabei erlitt er schwerste Verletzungen insbesondere an Gesicht und Händen.

Tatmotiv unklar - Berufsgenossenschaft vermutete private Motive

Die polizeilichen Ermittlungen konnten das Tatmotiv des unbekannt gebliebenen Täters nicht klären. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da keine Anhaltspunkte für ein betriebsbezogenes Tatmotiv sprächen. Die Tatumstände deuteten auf eine gezielte und geplante Tat aufgrund privater Motive aus dem familiären Umfeld des Verletzten. Nach den eigenen Angaben des Opfers sei seine frühere Ehefrau krankhaft eifersüchtig. Ferner habe der Ehemann seiner Cousine Drohungen ausgesprochen, sollte jemand sie bei einer Trennung von ihm unterstützen. Der Verletzte hingegen betonte, dass angesichts seiner Stellung als Oberbauleiter einer Großbaustelle er ebenso von einem Mitarbeiter seiner zahlreichen Subunternehmen überfallen worden sein könne. Auch eine Verwechslungstat sei möglich.

Gericht hält auch nichtprivate Tatmotive für möglich

Die Richter beider Instanzen gaben ihm Recht. Nach den Ermittlungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Tatmotiv für die offensichtlich geplante Tat ausschließlich aus seinem privaten Bereich komme.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des LSG Hessen vom 08.04.2008

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