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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.06.2017
L 4 SO 70/17 B ER -

EU-Ausländer erhält bei Aufenthalt allein zum Zweck der Arbeitssuche lediglich Überbrückungsgeld für einen Monat

Hessisches LSG verneint Anspruch auf laufende Sozial­hilfe­leistungen

EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, haben keinen Anspruch auf laufende Sozial­hilfe­leistungen. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Europa- oder Verfassungsrecht, da diese Menschen bis zur Ausreise - begrenzt auf in der Regel einen Monat - Anspruch auf Überbrückungs­leistungen haben. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ein bulgarischer Mann ohne festen Wohnsitz beantragte Sozialhilfeleistungen. Er lebte seit mehreren Jahren in Frankfurt am Main und erhielt zeitweise Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt. Im Übrigen bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Flaschensammeln. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber arbeitsuchende EU-Ausländer Ende 2016 von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen habe. Hiergegen wandte sich der bulgarische Mann gerichtlich und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

Überbrückungsgeld genügt europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben

Das Hessische Landessozialgericht entschieden im Wege der einstweiligen Anordnung, dass der bulgarische Mann einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für einen Monat hat. Ein Anspruch auf laufende Leistungen der Sozialhilfe bestehe hingegen nicht. Denn Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht hätten oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, erhielten keine laufenden Sozialhilfeleistungen. Dieser Leistungsausschluss verstoße weder gegen Europarecht, noch verletze er das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der Gesetzgeber habe diesen Leistungsausschluss nämlich mit einem Anspruch auf Überbrückungsleistungen verbunden. Damit würden bis zur Ausreise, regelmäßig längstens für einen Zeitraum von einem Monat, Hilfen gewährt.

Es sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass diese Überbrückungsleistungen geringer seien als andere Grundsicherungsleistungen. Dem Gesetzgeber verbleibe insoweit ein gewisser Gestaltungsspielraum. Zudem liege der Regelung der Gedanke zugrunde, dass sich nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer rechtstreu verhielten und so schnell wie im Einzelfall möglich aus Deutschland ausreisen würden. Dies entspreche auch dem sozialhilferechtlichen Gebot der Selbsthilfe. Die in dieser Situation noch in Deutschland entstehenden Bedarfe würden - insbesondere unter Berücksichtigung der Härteklausel - durch die Überbrückungsleistungen hinreichend abgedeckt.

Hinweise zur Rechtslage

§ 23 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten.

[...]

(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn

[...]

2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, [...]

Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen) [...]

Die Überbrückungsleistungen umfassen:

1. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,

2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in

angemessener Höhe [...],

3. die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen [...]

Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. [...]

§ 2 SGB XII

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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