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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.06.2017
- L 4 SO 70/17 B ER -
EU-Ausländer erhält bei Aufenthalt allein zum Zweck der Arbeitssuche lediglich Überbrückungsgeld für einen Monat
Hessisches LSG verneint Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen
EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, haben keinen Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Europa- oder Verfassungsrecht, da diese Menschen bis zur Ausreise - begrenzt auf in der Regel einen Monat - Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Ein bulgarischer Mann ohne festen Wohnsitz beantragte Sozialhilfeleistungen. Er lebte seit mehreren Jahren in Frankfurt am Main und erhielt zeitweise Leistungen vom Jobcenter oder vom Sozialamt. Im Übrigen bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Flaschensammeln. Die Stadt Frankfurt am Main lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Gesetzgeber arbeitsuchende EU-Ausländer Ende 2016 von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen habe. Hiergegen wandte sich der bulgarische Mann gerichtlich und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Überbrückungsgeld genügt europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben
Das Hessische Landessozialgericht entschieden im Wege der einstweiligen Anordnung, dass der bulgarische Mann einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen für einen Monat hat. Ein Anspruch auf laufende Leistungen der
Es sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass diese Überbrückungsleistungen geringer seien als andere Grundsicherungsleistungen. Dem Gesetzgeber verbleibe insoweit ein gewisser Gestaltungsspielraum. Zudem liege der Regelung der Gedanke zugrunde, dass sich nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigte EU-Ausländer rechtstreu verhielten und so schnell wie im Einzelfall möglich aus Deutschland ausreisen würden. Dies entspreche auch dem sozialhilferechtlichen Gebot der Selbsthilfe. Die in dieser Situation noch in Deutschland entstehenden Bedarfe würden - insbesondere unter Berücksichtigung der Härteklausel - durch die Überbrückungsleistungen hinreichend abgedeckt.
Hinweise zur Rechtslage
§ 23 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten.
[...]
(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn
[...]
2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, [...]
Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen) [...]
Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in
angemessener Höhe [...],
3. die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen [...]
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. [...]
§ 2 SGB XII
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- Voraussetzung für den Erhalt von Überbrückungsgeld ist Wohnsitz in Deutschland
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.03.2016
[Aktenzeichen: L 7 AL 149/14]) - Erwerbsfähigen Unionsbürgern steht kein Anspruch auf Sozialhilfe zu
(Sozialgericht Speyer, Urteil vom 29.03.2016
[Aktenzeichen: S 5 AS 493/14])
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Dokument-Nr. 24507
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