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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.09.2006
- L 7 AS 50/06 ER -
ALG II erst nach Verwertung der Lebensversicherung
Lebensversicherungen gelten nicht automatisch als Schonvermögen
Ein Hartz IV Antragsteller muss gegebenfalls zunächst den Rückkaufswert seiner Lebensversicherung verbrauchen, bevor er staatliche Leistungen in Anspruch nehmen kann. Als Schonvermögen zur Altersvorsorge gilt nur das nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderte Vermögen, z.B. die sog. Riester-Rente, sowie Lebensversicherungen. Bei Letzteren muss jedoch vertraglich vereinbart sein, dass sie nicht vor Eintritt in den Ruhestand verwertet werden dürfen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall hatte ein heute 54jähriger Arbeitsloser aus Kronberg sich dagegen gewehrt, dass die Bundesagentur für Arbeit seinen Antrag auf AlG II mit dem Hinweis abgelehnt hatte, er müsse zunächst den Rückkaufwert seiner
Dem widersprachen die Richter der zweiten Instanz. Da die
Zum Thema "Schonvermögen" vergleiche auch LSG Hessen, Urt. v. 08.03.2006: Arbeitslose muss Sparguthaben verbrauchen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/06 des Hessischen LSG vom 05.09.2006
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Dokument-Nr. 2965
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