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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.09.2005
- L 7/10 AL 184/04 -
Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit nach befristetem Arbeitsverhältnis
Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und die anschließende Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses berechtigt die Bundesagentur nicht in jedem Falle zur Verhängung einer Sperrzeit. In einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigte das Landessozialgericht in Darmstadt damit die bereits von dem Sozialgericht Frankfurt/M. vertretene Auffassung.
Der Fall: Die lange Jahre als Buchhalterin tätige Klägerin war nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit als Bürohilfe mit einem Monatsgehalt von ca. 1.120.- € .beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte sie und nahm unmittelbar anschließend eine befristete Beschäftigung als Buchhalterin mit einem Monatsgehalt von ca. 2.500.- € auf. Nach dem Ende dieser Beschäftigung lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Arbeitslosengeld ab. Die Klägerin habe ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt, da sie ihre frühere unbefristete Beschäftigung gekündigt habe.
Dieser Meinung folgten weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht. Die Richter führten aus, die Klägerin habe einen wichtigen Grund für den Wechsel in das befristete Arbeitsverhältnis gehabt. Dieser sei zum einen in den sehr unterschiedlichen finanziellen Arbeitsbedingungen zu sehen. Zum anderen gehöre zur Berufsfreiheit des Arbeitnehmers auch, bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen die Chance ergreifen zu können, einen besseren Arbeitsplatz zu erhalten. Wenn das Gesetz einem Arbeitslosen ausdrücklich auch die Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses zumute, könne die Bundesagentur einen Arbeitnehmer, der von sich aus ein befristetes Arbeitsverhältnis eingehe, nicht mit einer Sperrzeit bestrafen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 30.11.2005
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Dokument-Nr. 1382
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