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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.01.2007
- L 8 KR 165/05, L 8 KR 148/05 -
Scheinselbständigkeit - Bereitschaftsärzte im Werksärztlichen Dienst einer Firma sind sozialversicherungspflichtig
Opel verliert Musterprozess
Junge Mediziner, die neben ihrer Ausbildung als Bereitschaftsärzte im Werksärztlichen Dienst der Firma Opel arbeiten, sind sozialversicherungspflichtig. Das hat das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt entschieden.
In einem Musterprozess, in dem es um die Sozialversicherungspflicht einer Ärztin im Praktikum ging, die am Universitätslehrkrankenhaus Rüsselsheim ausgebildet wurde und in Nebentätigkeit als Betriebsärztin bei Opel arbeitete, unterlag die Adam Opel AG.
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Ärztin im Praktikum vom diensthabenden Opel-Betriebsarzt weisungsabhängig und daher nicht selbstständig tätig war. Ein selbstständig tätiger Betriebsarzt, so die Richter, könne frei darüber entscheiden, ob und welche arbeitsmedizinischen Prüfungen und Untersuchungen vorgenommen werden und zu welchem Zeitpunkt sie erfolgen sollen.
Solche Entscheidungen können und dürfen Ärzte im Praktikum, da sie sich noch in der Ausbildung befinden, nicht treffen. Sie dürfen nur unter der Aufsicht approbierter Ärzte tätig werden. Daher unterstehen die Bereitschaftsärzte von Opel auch einem umfassenden Weisungsrecht des diensthabenden Werksarztes. Insofern liege eine unselbständige und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des LSG Hessen vom 25.01.2007
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Dokument-Nr. 3701
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