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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.02.2010
- L 8 KR 294/09 B ER -
Hessisches LSG: Bonus für Normalgewichtige und Nichtraucher ohne ärztlichen Nachweis nicht wettbewerbswidrig
Bonusgewährung für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar
Gewährt eine gesetzliche Krankenkasse Normalgewichtigen und Nichtrauchern einen Bonus und verzichtet insoweit auf einen ärztlichen Nachweis, sei dies nicht wettbewerbswidrig. Denn es liege im Rahmen der Entscheidungskompetenz der Krankenkasse, die Erklärungen der Versicherten zu beurteilen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im konkreten Fall beanstandete die AOK Hessen die praktische Handhabung der Bonusregelung einer Betriebskrankenkasse (BKK). Diese
Unzumutbarer Nachteil nicht glaubhaft dargelegt
Den Antrag der AOK auf eine einstweilige Anordnung lehnte das Sozialgericht ab. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sei bei Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen nicht anwendbar. Auch habe die AOK nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein unzumutbarer Nachteil – wie z.B. ein erheblicher Mitgliederverlust – entstanden sei oder drohe.
Wettbewerbswidriges Verhalten nicht erkennbar
Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Sie betonten zwar, dass auch ohne Anwendbarkeit des UWG „die Krankenkassen in ihrem Wettbewerb untereinander die allgemeinen Wertmaßstäbe dieses Gesetzes zu beachten“ hätten. Ein wettbewerbswidriges Verhalten konnten die Darmstädter Richter jedoch nicht erkennen. Die Satzung der BKK schreibe keinen ärztlichen Nachweis der Nichtrauchereigenschaft und des Gewichts vor. Dass die BKK in Internetauftritten, Werbeanzeigen oder Flyern mit einer „laxen“ Praxis der Prüfung der Voraussetzungen für eine Bonusgewährung werbe, habe die AOK nicht vorgetragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2010
Quelle: ra-online, Hessisches LSG
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Dokument-Nr. 9378
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