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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.10.2017
- L 8 KR 395/16 -
Kosten für Behandlung in türkischer Privatklinik nur teilweise erstattungsfähig
Auslandskrankenschein für Türkei bewirkt nur Versicherungsschutz nach türkischem Recht
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich in Deutschland zu erbringen. Der Leistungsanspruch ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten und gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Leistungsanspruch kann sich insbesondere aus zwischenstaatlichem Recht ergeben. Mit der Türkei ist ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen worden. Danach stehen Versicherten medizinische Leistungen zu, soweit sie diese während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Türkei wegen ihres Gesundheitszustandes sofort benötigen. Der Leistungsumfang richtet sich nach türkischem Recht und umfasst regelmäßig keine Behandlungen in einer Privatklinik. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall erkrankte ein 12-jähriges Mädchen aus Kassel während eines Urlaubs in der
Gesetzliche Krankenkasse erstattet Behandlungskosten anteilig
Die
Zustehende Leistungen aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens beschränkt
Das Hessische Landessozialgericht gab - ebenso wie die Vorinstant - der
§ 16 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im
§ 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB IV)
Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
- EuGH zum Anspruch auf Krankenhausbehandlung im EU-Ausland
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.10.2014
[Aktenzeichen: C-268/13]) - Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich Versicherte
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.04.2013
[Aktenzeichen: L 1 KR 337/12 KL und L 1 KR 17/14 KL])
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Dokument-Nr. 25080
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