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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.04.2008
- L 9 AS 59/08 B ER -
Keine Sozialhilfe für Arbeitsuchende ohne Arbeitserlaubnis
Ausländer, deren Aufenthaltsrecht in Deutschland sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im konkreten Fall reiste eine 1980 geborene Tschechin mit ihrer 5jährigen Tochter im Jahre 2006 nach Deutschland zu ihrer Mutter und Schwester, die für deren Miete und Lebensunterhalt aufkamen. Die Stadt Wiesbaden wies die junge Frau, der sie eine bis 2011 gültige Freizügigkeitsbescheinigung/EG erteilte, darauf hin, dass eine unselbstständige Beschäftigung nur nach Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit (BA) gestattet sei. Den Antrag der tschechischen Frau, die in ihrem Heimatland nur als Telefonistin und in einer Videoausleihe gearbeitet hatte, auf Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung als Eisverkäuferin lehnte die BA ab, da für diese Tätigkeit bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Die Stadt Wiesbaden, die zunächst
Sozialgericht verpflichtete die Stadt zur vorläufigen Zahlung von ALG II
Im gerichtlichen Eilverfahren verwies die Frau darauf, dass die abstraktgenerelle Möglichkeit der Erlangung einer Beschäftigung maßgeblich sei und ihr Arbeitslosengeld II zu gewähren sei. Dieser Auffassung folgte das Sozialgericht Wiesbaden nicht, verpflichtete die Stadt Wiesbaden aber vorläufig zur Zahlung von
Landessozialgericht: Kein Anspruch auf ALG II oder Sozialhilfe
Die Richter der 2. Instanz hingegen gaben der Stadt Wiesbaden in vollem Umfang Recht. Es bestehe weder Anspruch auf Arbeitslosengeld II noch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/08 des LSG Hessen vom 13.05.2008
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Dokument-Nr. 6044
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