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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.11.2005
- L 9 AS 66/05 ER -
ALG II: Ablehnung von 1,38 € keine Notlage
Eine dringliche Notlage liegt nicht vor, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen der bewilligten und der beanspruchten Leistung nur geringfügig ist.
Mit dieser Begründung lehnte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt den Eilantrag eines Mannes ab, der einen Betrag in Höhe von 1,38 € begehrte.
Der Antragsteller hatte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 278,38 € geltend gemacht, bewilligt wurden ihm 277,00 €. In der jetzt veröffentlichten Entscheidung wiesen die Darmstädter Richter darauf hin, dass eine Notlage, die eine sofortige Entscheidung erfordere, nur vorliege, wenn erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohten oder die Existenz gefährdet sei. Bei dem geltend gemachten geringfügigen Differenzbetrag sei es dem Antragsteller zumutbar, die Entscheidung in einem normalen Verfahren abzuwarten.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 03.01.2006
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Dokument-Nr. 1362
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